BundesrechtBundesgesetzeAusgliederung der Wiener Stadtwerke

Ausgliederung der Wiener Stadtwerke

In Kraft seit 01. Januar 1999
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§ 1 Kollektivvertragsfähigkeit

(1) Die WIENER STADTWERKE Holding AG ist als Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse zur WIENER STADTWERKE Holding AG, zur WIENSTROM GmbH, zur WIENGAS GmbH, zur WIENER LINIEN GmbH Co KG und zur BESTATTUNG WIEN GmbH kollektivvertragsfähig. Schließt die WIENER STADTWERKE Holding AG einen Kollektivvertrag ab, so verlieren alle kollektivvertragsfähigen Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages.

(2) Im Falle des Abs. 1 erlischt ein von der kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für den Geltungsbereich eines von der WIENER STADTWERKE Holding AG abgeschlossenen Kollektivvertrages mit dem Tag, an dem dieser Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt. Dieser Umstand ist von der WIENER STADTWERKE Holding AG dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

§ 2 Übergangsregelung für die betriebliche Arbeitnehmervertretung

(1) Für die in § 1 Abs. 1 Wiener Zuweisungsgesetz genannten Gesellschaften gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

(2) Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die bisherigen Dienststellen der Wiener Stadtwerke als Betriebe und die bisherige Hauptgruppe IV (§ 8 Z 4 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) als ein Unternehmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(3) Die zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Dienststellenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz und die für den Bereich der Wiener Stadtwerke gewählten Hauptausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz.

(4) Mit der Beendigung der Funktion dieser Organe (§ 32 Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994) endet auch die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Aufgaben.

§ 3 Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.

(2) Eine Einbringung im Sinn des Abs. 1 liegt auch vor, wenn Vermögen, das im Wege einer Einbringung nach Abs. 1 erworben wurde, durch eine Gesellschaft, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften eingebracht wird.

(3) Die Einbringungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Gründung sowie mit der Vermögensübertragung verbunden sind, befreit; die Einbringungsvorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Dies gilt auch für anläßlich der Einbringungen allfällig begründete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde Wien und den an den Einbringungen beteiligten Gesellschaften. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991.

(4) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß den §§ 1 und 2 des Wiener Zuweisungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der kostenersatzleistenden Gesellschaft. Bemessungsgrundlage ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der §§ 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 und 4 der Bundesminister für Finanzen.