Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
(1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungss
§ 3Planung und Bau
§ 3aBesonderes regionales Interesse
§ 3bBesonderes internationales Interesse
§ 4Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
§ 4aRechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergeset
§ 5(1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach
§ 6Benützungsrechte
§ 7Übergangsbestimmungen
§ 8Vollziehung
§ 9In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
(1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten.
(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.
(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
§ 3 Planung und Bau
(1) Der Bund fördert die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein – Innsbruck oder zu bauende Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.
§ 3a Besonderes regionales Interesse
Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
§ 3b Besonderes internationales Interesse
Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben ist auf die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung Straße – Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. Nr. L 228 vom 18. 9. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte besonders Bedacht zu nehmen.
§ 4 Überwachung vertraglicher Verpflichtungen
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.
§ 4a
Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
§ 5
(1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.
§ 6 Benützungsrechte
Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.
(3) Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft zu übergeben.
(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2005)
§ 8 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Der Titel, § 1, § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 5 Abs. 2, § 6, § 7, § 7a, § 8 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.