§ 31 Gebühren- und Abgabenbefreiung — AMA-Gesetz 1992
(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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