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Bundesrecht
Bundesgesetze
Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
§ 18
§ 18 § 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung
In Kraft seit 01. März 1968
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Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten ist ausgeschlossen.
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