§ 1 — Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gliederung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Herstellung und den Betrieb (die Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen.
Rückverweise