(Anm.: Abs. 1 gegenstandslos)
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, falls das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung hiefür nicht einen früheren Zeitpunkt durch Verordnung bestimmt.
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