Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 im Zusammenhang mit
1. dem § 2 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
2. dem § 3 und § 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
3. dem § 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
betraut.
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