BundesrechtBundesgesetzeGleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern

In Kraft seit 15. Februar 1979
Up-to-date

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit, die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, sich bei der jeweils letzten in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern stammen, bei denen wenigstens ein Teil deutscher oder ladinischer Muttersprache ist oder war und die sich bei einer in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.

(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.

§ 4

(1) Auf Personen nach § 1 sind der Art. 1 Z 1 der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, sowie der § 7 Abs. 6, zweiter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nicht anzuwenden.

(2) Personen nach § 1 haben das Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für höhere Schulen abzulegen.

(3) Personen nach § 1 sind hinsichtlich der Studienbeiträge gemäß dem Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(4) Personen gemäß § 1 sind als ordentliche Hörer im Wirkungsbereich des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309/1973, in der derzeit geltenden Fassung, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und besitzen auch für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft das aktive und passive Wahlrecht.

§ 5

Personen nach § 1 bedürfen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet keines Sichtvermerkes nach den Bestimmungen des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422.

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 im Zusammenhang mit

1. dem § 2 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

2. dem § 3 und § 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

3. dem § 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

betraut.