Dieses Bundesgesetz gilt:
1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
2. für Teilnehmer eines solchen Systems;
3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.
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