BundesrechtBundesgesetzeZeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Mai 1999
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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