Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank
§ 1
Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.