Euro-Anleihenumstellungsgesetz
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
§ 2Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Ges
§ 3Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bunde
§ 4Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf G
§ 5Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich
§ 6Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anl
§ 7(1) Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkun
§ 8Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die
§ 9Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden K
§ 10Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kr
§ 1
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Anleihen: Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen und sonstige Formen von in Wertpapieren verkörperten Schuldverpflichtungen, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie Geldmarkttitel;
2. Stückelung: Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;
3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.
§ 2
Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umstellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.
§ 3
Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.
§ 4
Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.
§ 5
Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich der Umstellung dergestalt ändern, daß der Anspruch auf die Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
§ 6
Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie, werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.
§ 7
(1) Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkunde dargestellt, hat der Emittent anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde auszustellen.
(2) Ist die Schilling-Anleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, bleiben die Stücke nach Umstellung wirksam, doch ist der Nennwert entsprechend dem Umrechnungsfaktor und gerundet auf zwei Nachkommastellen in Euro zu lesen. Allenfalls gemäß § 5 geänderte Anleihebedingungen gelten entsprechend ihrer Bekanntmachung gemäß § 8 anstelle der aufgedruckten Bedingungen. Nach Bekanntmachung der Umstellung gemäß § 8 verlieren die umlaufenden Anleihe-Stücke zum festgesetzten Umstellungstag ihre börsemäßige Handelbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt hat der Emittent eine variable in Euro denominierte Zwischensammelurkunde oder Sammelurkunde auszustellen, die jedenfalls bei börsegehandelten Anleihen bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Die Kreditinstitute haben in Sammelverwahrung verwahrte Stücke der Wertpapiersammelbank zum Umtausch gegen Erhöhung der variablen Euro-(Zwischen )Sammelurkunde einzuliefern. Hierzu bedarf es keiner weiteren Zustimmung der aus den Wertpapieren Berechtigten.
§ 8
Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die allenfalls geänderten Anleihebedingungen und den Umstellungstermin spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von an einer Börse gehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan der betreffenden Börse zu erfolgen.
§ 9
Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro umgestellter Wertpapierposition abgegolten.
§ 10
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.