(1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.
(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.
(4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.
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