Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft
Art. 1 § 1 Einbringung
(1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.
(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.
(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.
(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:
1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,
2. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,
3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.
(6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz, soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.
Art. 1 § 2 Personalrechtliche Bestimmungen
(1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.
(3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.
(4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.
Art. 1 § 3 Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse
(1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.
(2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.
(4) Zwischen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes noch ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft.
Art. 1 § 4 Abgabenrechtliche und Schlußbestimmungen
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
(2) Soweit in Art. I dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, soweit er die Anwendung von § 92 Abs. 4 und 9 Bankwesengesetz betrifft, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, soweit es sich um Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.