(1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m 3 ,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m 3 .
(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m 3 (Anm. 1) .
(3) Kubikmeter (m 3 ) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m 3 ) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.
(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m 3 (Anm. 2) .
(_____________________
gemäß § 8 Abs. 6 für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025:
Anm. 1: 0,01196 Euro je m 3
Anm. 2: 0,0038 Euro je m 3 )
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