BundesrechtBundesgesetzeErdgasabgabegesetz

Erdgasabgabegesetz

In Kraft seit 01. Juni 1996
Up-to-date

§ 1 Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet

(1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 (GWG 2011), und an sonstige Wiederverkäufer, soweit das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist.

2. Der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

§ 2 Steuergegenstand

(1) Erdgas im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Waren der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur,

2. Biogas (ausgenommen Waren der Unterposition 2711 19 00 der Kombinierten Nomenklatur),

3. Wasserstoff.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, beispielsweise durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, oder im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von Positionen der Kombinierten Nomenklatur nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51), so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 51 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

§ 3 Steuerbefreiungen

(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,

2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer

1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,

2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,

3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.

§ 4 Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer des Erdgases,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der das Erdgas verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von Erdgas im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung von Erdgas in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz das Erdgas vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Erdgasabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

§ 5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in m 3 ,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in m 3 .

(2) Die Abgabe beträgt 0,066 Euro je m 3 (Anm. 1) .

(3) Kubikmeter (m 3 ) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter (m 3 ) bei einer Temperatur von 0 ºC und einem Druck von 1,01325 bar.

(4) Für Wasserstoff beträgt die Abgabe 0,021 Euro je m 3 (Anm. 2) .

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gemäß § 8 Abs. 6 für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025:

Anm. 1: 0,01196 Euro je m 3

Anm. 2: 0,0038 Euro je m 3 )

§ 6 Erhebung der Abgabe

(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 4 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Erdgasabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge Erdgas aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Abweichend davon obliegt sie

1. in jenen Fällen, in denen der Netzbetreiber die Abgabe entrichtet, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt;

2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Verwenders des Erdgases zuständigen Finanzamt.

(6) Anträge auf Vergütung oder Erstattung nach § 3 Abs. 2 und 3 sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem nach Abs. 5 zuständigen Finanzamt zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 3 Abs. 1 und 2 insbesondere betreffend Antragstellung und Nachweise näher zu regeln.

§ 7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten

(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 4 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung von Erdgas dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung des Erdgases hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger des Erdgases an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Erdgasabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Erdgasabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf Fälligkeiten nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.

(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

(4) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden.

§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 und letzter Satz sowie § 5 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 sind vorbehaltlich der zeitgerechten Erfüllung allfälliger beihilferechtlicher Verpflichtungen auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2019 anzuwenden. (Anm. 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen. In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m 3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m 3 .

(7) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5 bis 7 sowie § 9 samt der Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(8) § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

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Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2020)).

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.