(1) Dem Internationalen Presseinstitut („International Press Institut“ in der Folge „Institut“ genannt) wird Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit gewährt:
1. Umsatzsteuer;
2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);
3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);
4. Vermögensteuer;
5. Erbschaftsteueräquivalent;
6. Bodenwertabgabe;
7. Erbschaftsteuer;
8. Stempelgebühren;
9. Kapitalverkehrsteuern;
10. Grunderwerbsteuer;
11. Versicherungssteuer;
12. Kraftfahrzeugsteuer;
13. Straßenverkehrsbeitrag;
14. Alkoholabgabe;
15. Grundsteuer.
(2) Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.
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