BundesrechtBundesgesetzeInternationales Presseinstitut („International Press Institute“)

Internationales Presseinstitut („International Press Institute“)

In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date

Art. 1 § 1 Artikel I

(1) Dem Internationalen Presseinstitut („International Press Institut“ in der Folge „Institut“ genannt) wird Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit gewährt:

1. Umsatzsteuer;

2. Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer);

3. Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer);

4. Vermögensteuer;

5. Erbschaftsteueräquivalent;

6. Bodenwertabgabe;

7. Erbschaftsteuer;

8. Stempelgebühren;

9. Kapitalverkehrsteuern;

10. Grunderwerbsteuer;

11. Versicherungssteuer;

12. Kraftfahrzeugsteuer;

13. Straßenverkehrsbeitrag;

14. Alkoholabgabe;

15. Grundsteuer.

(2) Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.

Art. 1 § 2

(1) Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Befreiungen gewährt:

1. Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.

2. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind, sofern diese Einkünfte oder Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensrechts fallen.

3. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

(2) Das Institut wird von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Im Hinblick auf diese Befreiung sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Art. 1 § 3

(1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantritts im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Institut abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften.

(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln.

(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem der Abgabe der Erklärung nachfolgenden Monatsersten.

(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.

(5) Bedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln; Abs. 3 gilt entsprechend.

Artikel II

Art. 2

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.