1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.
2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.
3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.
5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.
(Anm.: Z 6 Änderung des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990).
7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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