BundesrechtBundesgesetzeBewertungsänderungsgesetz 1987

Bewertungsänderungsgesetz 1987

In Kraft seit 30. Dezember 1987
Up-to-date

ABSCHNITT I

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte des Grundvermögens

Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit Abschnitt II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1986, BGBl. Nr. 327, zum 1. Jänner 1988 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen ist zum 1. Jänner 1991 (Anm.: Vorgesehene Hauptfeststellung gem. Art. IV Z 1, BGBl. Nr. 695/1991 verschoben) durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 sinngemäß anzuwenden ist.

ABSCHNITT II

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1988 für das landwirtschaftliche Vermögen 2 289,1943 Euro und für das Weinbauvermögen 8 357,3759 Euro.

Artikel II

(1) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1987 ist erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

(2) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist erstmals bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.

ABSCHNITT III

Art. 1 Bewertungsgesetz 1955

(Anm.: Änderung des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955.)

ABSCHNITT IV

Art. 1 Grundsteuergesetz 1955

(Anm.: Änderung des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149/1955.)

ABSCHNITT V

Art. 1 Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987

(Anm.: Änderung des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes, 1987, BGBl. Nr. 312/1987)

ABSCHNITT VI

Art. 1 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel IV

Art. 4 Bewertungsrecht, Vermögensteuer

Art. 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu Abschnitt I, BGBl. Nr. 649/1987)

1. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 in Verbindung mit Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1987, BGBl. Nr. 649, zum 1. Jänner 1991 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der Gewerbeberechtigungen wird verschoben.

2. Der Zeitpunkt der Hauptfeststellung im Sinne der Z 1 ist gesondert durch Bundesgesetz festzusetzen.

3. Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955 zum 1. Jänner 1992 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

4. Der mit 1. Jänner 1989 begonnene und gemäß § 12 des Vermögensteuergesetzes 1954 mit drei Jahren bestimmte Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer wird auf vier Jahre erstreckt.

5. Die nächste Hauptveranlagung der Vermögensteuer ist zum 1. Jänner 1993 durchzuführen.

(Anm.: Z 6 Änderung des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990).

7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.