BundesrechtBundesgesetze100 S - 200 Jahre Burgtheater§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Ansicht des Burgtheaters, umrahmt von den Jahreszahlen 1776, 1976 und der Inschrift 200 Jahre Burgtheater, sowie dem damaligen Staatswappen zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.

(3) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

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