(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
3. Zweckzuwendungen.
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.