BundesrechtBundesgesetzeVerordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 20. Juni 1942
Up-to-date

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.

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