BundesrechtBundesgesetzeTiroler Höferechtsgesetz§ 1

§ 1§ 1.

In Kraft seit 29. Mai 1947
Up-to-date

(Anm.: Die §§ 1 bis 14 sehen Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines „geschlossenen Hofes“ vor. Diese Bestimmungen sind in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Landessache.)

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