§ 1 §.1. — Notariatsaktsgesetz
§ 1 §.1. — Notariatsaktsgesetz
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 76/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108891
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:
a) Ehepacten;
b) zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)
d) Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
e) alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.
An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich
1. für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
2. für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.
(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.
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