BundesrechtBundesgesetzeRegelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht§ 2

§ 2

In Kraft seit 10. Juli 1945
Up-to-date

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

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