(1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen übertragenen Geschäfte zu besorgen hat.
(2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.
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