Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
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