BundesrechtBundesgesetzeVerlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn

Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Staatsgrenze:

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik

2. Anlage:

Die Anlagen 1 bis 6 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

§ 2 Unbeweglichkeit der Staatsgrenze

Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.

§ 3 Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.

§ 4 Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.

§ 5 Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.