Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien
Begriffsbestimmungen
§ 3Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Gren
§ 4Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenit
§ 5Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
§ 6Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibache
§ 7Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
§ 8Inkrafttreten und Vollziehung
Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark hinsichtlich der §§ 2 bis 6, Land Kärnten hinsichtlich des § 7) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien;
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen
5 (Grenzbeschreibung),
6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und
8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 4
Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 5 Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis) und
12 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
§ 6
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
§ 7 Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen
14 (Grenzbeschreibung),
15 (Koordinatenverzeichnis) und
16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
§ 8 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.