§ 2 — Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Gliederung
Rückverweise
Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.