Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.
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