(1) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß § 6 bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gemäß § 6 ist ermächtigt, den Vorstand dieser Gesellschaft anzuweisen, sich zur Erfüllung von Aufgaben dieser Gesellschaft der in § 1 genannten Aktiengesellschaft zu bedienen.
(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 zu erlassen.
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