Gewährleistung und Garantie – einfach erklärt
Gewährleistung oder Garantie? Worin liegen die Unterschiede und wie kann ich meine Rechte einfordern?
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Die rechtlichen Grundlagen von Gewährleistung und Garantie sind im österreichischen Recht klar definiert und spielen eine bedeutende Rolle im Schutz der Verbraucher. Dieser Blog widmet sich insbesondere der Gewährleistung als gesetzlicher Anspruch, beleuchtet die Voraussetzungen für ihre Geltendmachung und betrachtet die möglichen Rechtsfolgen.
Zudem werfen wir einen Blick auf die Garantie als freiwilliges Versprechen der Verkäuferin. Die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie ist entscheidend, um als Käuferin die eigenen Rechte wirkungsvoll einzufordern.
Der Gewährleistung im österreichischen Recht liegt ein verschuldensunabhängiges Einstehen für Mängel zugrunde. Dies bedeutet, dass Verkäuferinnen gesetzlich dazu verpflichtet sind, für Mängel an ihren Produkten einzustehen. Im Gegensatz zur Garantie, die eine freiwillige Zusicherung ist, regelt die Gewährleistung die Ansprüche der Käuferin und ist nicht abdingbar. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind in §922ff ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) festgelegt.
Damit eine Käuferin Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, müssen aber folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Kaufvertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligten (z.B. Verkäuferin und Käuferin).
Die Kaufsache muss von der Käuferin übernommen worden sein, was besonders bei physischen Gütern wichtig ist.
Es muss ein Mangel an der Sache vorliegen. Dabei werden Sachmängel (z. B. fehlende vereinbarte Eigenschaften) von Rechtsmängeln (z. B. fehlende Eigentumsrechte) unterschieden. Die Unterscheidung spielt bei der letzten Voraussetzung, der Gewährleistungsfrist, eine Rolle.
Der Mangel muss bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein oder zumindest angelegt worden sein.
Es muss sich um ein entgeltliches Geschäft handeln, da sie auf dem Austausch von Leistung und Gegenleistung beruht.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden, die im §933 ABGB festgelegt sind. Die Frist beträgt 2 Jahre für bewegliche Sachen und 3 Jahre für unbewegliche Sachen.
Eine bewegliche Sache ist z.B. ein Buch, Kleidungsstücke, Auto, …
Eine unbewegliche Sache ist z.B. ein Haus, ein Grundstück, …
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Sachmängeln mit der Übergabe und bei Rechtsmängel mit der Kenntnis des Mangels.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kannst du als Käuferin verschiedene Gewährleistungsbehelfe von der Verkäuferin verlangen:
Primäre Gewährleistungsbehelfe: Hierzu gehören die Verbesserung (Reparatur) und der Austausch der mangelhaften Sache. Die Wahl zwischen beiden Behelfen richtet sich nach dem, was für beide Parteien zumutbarer ist.
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Wenn die primären Behelfe nicht möglich sind oder die Verkäuferin sich weigert, kann die Käuferin auf Preisminderung oder Auflösung des Vertrags zurückgreifen. Die Auflösung ist jedoch nicht bei geringfügigen Mängeln möglich.
Die Garantie ist eine freiwillige, zeitlich begrenzte Zusicherung der Verkäuferin, dass das Produkt für eine bestimmte Dauer keine Mängel aufweist. Diese besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsbehelfen und wird oft über einen Zeitraum von einem Jahr gewährt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das österreichische Gewährleistungssystem der Käuferin bedeutende Rechte einräumt. Es ist wichtig zu verstehen, dass Gewährleistung und Garantie zwei verschiedene Konzepte sind, und die Macht der Käuferin in Bezug auf ihre Ansprüche nicht unterschätzt werden sollte.
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