§229 Strafgesetzbuch – einfach erklärt
Wann macht sich jemand wegen “Urkundenunterdrückung” strafbar? 📜
Sijin Sun
Legal & Marketing
Jus-Studium
Femininum
Willkommen zu unserer einfachen Erklärung des §229 Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es um das Vergehen der Urkundenunterdrückung geht.
Tatbestand des §229 Abs 1 StGB
Beim Tatobjekt muss es sich um eine Urkunde im Sinne des §74 Abs 1 Z7 StGB handeln, über die die Täterin nicht oder nicht alleine verfügen darf. Demnach muss die Urkunde schriftlich verfasst sein, einen rechtserheblichen Inhalt und eine erkennbare Ausstellerin aufweisen. Beispiele dafür sind ein gültiges Kfz-Kennzeichen und ein gültiger Führerschein. Der Hauptzweck einer Urkunde ist dessen Beweisfunktion.
Die möglichen Tathandlungen sind vielfältig und zielen alle darauf ab die Beweisfunktion zumindest zu beeinträchtigen.
§229 StGB zählt folgende Tathandlungen auf:
Vernichtung Darunter fällt sowohl das Zerreißen und Verbrennen als auch Übermalen und generell das Unleserlich Machen der Urkunde.
Beschädigung Eine Urkunde beschädigen kann die Täterin indem sie etwas von der Urkunde abschneidet oder etwas durchstreicht und die Beweisfunktion beeinträchtigt. Keine Beeinträchtigung liegt bei Verschmutzung oder dem Abschneiden eines Randes des Dokuments vor.
Unterdrückung Die Tathandlung der Unterdrückung entfaltet eine Auffangfunktion und betrifft alle anderen Handlungen außer der Vernichtung und Beschädigung, welche die Möglichkeit verhindern die Urkunde zu Beweiszwecken zu verwenden. Insbesondere betrifft das also die Wegnahme, Verstecken und Wegwerfen einer Urkunde.
Die Täterin muss bei der Tathandlung neben einem Eventualvorsatz (§5 Abs 1 StGB), einen erweiterten Gebrauchsverhinderungsvorsatz vorweisen. Beim Eventualvorsatz geht es darum, dass der Täterin die fehlende Verfügungsbefugnis bewusst ist und sie die Tathandlung (zum Beispiel das Vernichten der Urkunde) für ernstlich möglich hält und sich damit abfindet. Der Gebrauchsverhinderungsvorsatz liegt vor, wenn die Täterin auch das Ziel verfolgt, der eigentlich verfügungsbefugten Person, den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr zu verhindern.
§229 Abs 2 StGB
Absatz 2 ermöglicht der Täterin Tätige Reue zu üben, welche zur Straflosigkeit führt. Die Täterin muss freiwillig und rechtzeitig entweder den drohenden Schaden an der Urkunde verhindern oder die Unterdrückung beenden indem sie der berechtigten Person die Urkunde zum Beispiel wieder zurückgibt. Rechtzeitig handelt die Täterin, wenn die den Zustand der Urkundenunterdrückung behebt bevor die berechtigte Person Gebrauch von dieser machen will. Freiwillig handelt sie, wenn sie nicht zuvor dazu gezwungen wurde.
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