Die Festnahme – einfach erklärt
Wie ist die Festnahme im §170 StPO geregelt? 🤔
Sijin Sun
Legal & Marketing
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Willkommen zu unserer einfachen Erklärung des §170 Strafprozessordnung (StPO), in dem es um die Festnahme geht.
Man unterscheidet zwischen 4 Fällen der Festnahme im §170 Abs 1 StPO:
In allen Fällen muss die Festnahme gemäß §170 Abs 3 StPO in Verbindung mit §5 StPO verhältnismäßig sein. Sprich der konkrete Haftgrund muss verhältnismäßig zum Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit sein.
Formelle Voraussetzungen für Handlungen von Strafverfolgungsorganen die in der StPO geregelt sind, kann man sich in einem 3 Stufen System vorstellen, die sich an der Eingriffsintensität orientieren: 1. Die Kriminalpolizei darf die Aktion selber vornehmen. 2. Die Kriminalpolizei darf nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft agieren. 3. Die Kriminalpolizei darf nur aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft, die gerichtlich bewilligt wurde, tätig werden.
Die formellen Voraussetzungen variieren zwischen den Fällen des §170 Abs 1 StPO:
Der Abs 2 regelt, dass bei einem Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren behaftet ist, die Festnahme des Beschuldigten anzuordnen ist. Außer das Vorliegen der Ziffern 2 bis 4 ist aufgrund vorliegender Tatsachen auszuschließen.
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