ThemenStrafrecht§107c Strafgesetzbuch – einfach erklärt

§107c Strafgesetzbuch – einfach erklärt

Inwiefern ist Cybermobbing in Österreich strafbar? 📱

Sijin Sun

Legal & Marketing

Jus-Studium

Willkommen zu unserer einfachen Erklärung des §107c Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es um die “Fortlaufende Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems” geht.


Hintergrund zum §107c StGB

Der Gesetzgeber reagierte auf Cybermobbing Vorfälle mit diesem Paragrafen. §107c StGB trat bereits am 1.1 2016 in Kraft und wurde 2020 reformiert. In der Reformation wurden die Worte “fortgesetzte Tatbegehung” entfernt. Das hat zur Folge, das auch ein einmaliges Hochladen eine Strafbarkeit nach §107c StGB auslösen kann.

Tatbestandsmerkmale des §107c StGBs

  • Im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems Die Handlung muss im Wege einer Telekommunikation, darunter wird das Absenden als auch Empfangen von Nachrichten verstanden, wobei Nachrichten nicht nur Textnachrichten, sondern auch Sprachnachrichten und Bilder sind, oder eines Computersystems, hierunter werden alle Vorrichtungen verstanden, welche die automationsunterstützte Datenverarbeitung ermöglichen. Siehe zu Computersystemen auch die Legaldefinition im §74 Abs 1 Z8 StGB.

  • Eine Handlung gegen die Ehre (Z1) oder eine Tatsache/Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Z2) Eine Handlung gegen die Ehre stellen alle Tathandlungen der §§111, 113 und 115 StGB da. Der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vor allem das Familienleben, Sexualleben, Krankheiten und religiöse Ansichten.

  • Einer größeren Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht werden Hier ist an einen Richtwert von 10 Personen zu denken. Wobei die Veröffentlichung auf einer Facebook Seite mit 5 Freunden ebenfalls diesen Richtwert erreichen kann, da durch das Internet nicht nur Inhalte geteilt werden können, sondern auch jede Person auf diese Facebook Seite Zugang hat.

  • Eine längere Zeit wahrnehmbar bleiben Die Länge der Zeit ist in Relation zur Schwere der Verletzung zu setzen, sprich je schwerer die Verletzung ist desto weniger Zeit muss vergehen bis das Tatbestandselement der “längeren Zeit” erfüllt ist.

  • Eignung Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen Die Eignung der Beeinträchtigung ist anhand eines Durchschnittsmenschen zu prüfen wobei sehr wohl auf einen Durchschnittsmenschen aus einer bestimmten Sozialgruppe abgestellt werden sollte. Zum Beispiel wenn das Opfer 14 Jahre alt ist, sollte die Eignung der Beeinträchtigung der Lebensführung an einer durchschnittlichen 14-jährigen Person geprüft werden.

Die Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ vorliegen, sprich alle Merkmale müssen gegeben sein um eine Strafbarkeit nach §107c StGB begründen zu können.

Fun Fact: Deutschland hat sich gegen die Einführung eines eigenen Straftatbestands für Cybermobbing entschieden und subsumiert Cybermobbing Handlungen unter bestehenden Straftatbeständen.


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