§91 Strafgesetzbuch – einfach erklärt
Was fällt unter “Raufhandel” und wann ist das strafbar? 🩹
Sijin Sun
Legal & Marketing
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Willkommen zu unserer einfachen Erklärung des §91 Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es um den Raufhandel geht.
Beim §91 StGB handelt es sich um ein Teilnahmedelikt. Das heißt alleine die Teilnahme an einem Raufhandel (Überbegriff für Schlägerei und einen Angriff mehrerer) macht dich strafbar. Warum der Gesetzgeber sich dazu entschieden hat, ist ersten, weil Schlägereien gesellschaftlich nicht erwünscht sind, zweitens gab es enorme Beweisschwierigkeiten wer nun wem eine Körperverletzung zugefügt hat sodass alle freigesprochen werden mussten. Das stellt natürlich ein unzufriedenes Ergebnis dar, insbesondere für die Opfer solcher Gewalt.
Nach Abs 1 ist die Teilnahme an Schlägereien die eine schwere Körperverletzung, im Sinne des §84 Abs 1 StGB, oder den Tod einer Person verursachen strafbar.
Eine Schlägerei ist eine Auseinandersetzung zwischen mindestens 3 Personen, wobei es hier auf die gegenseitigen körperlichen Einwirkungen ankommt.
Eine schwere Körperverletzung liegt bei
länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigungen,
länger als 24 Tage andauernde Berufsunfähigkeit und
an sich schwere Körperverletzungen (Knochenbrüche, Bauchstich) und Gesundheitsschädigungen (posttraumatische Belastungsstörung) vor.
Eine an sich schwere Verletzung liegt auch bei einer Gehirnerschütterung gefolgt von einer längeren Bewusstlosigkeit vor.
Beim Absatz 2 geht es um einen Angriff mehrerer, sprich mindestens zwei angreifenden Personen wirken auf eine dritte Person ein. Hier kommt es also vor allem auf die Einseitigkeit des Angriffs an. Andererseits handelt es sich nicht um einen Angriff mehrerer Sinne des §91 Abs 2 StGB, wenn ein Angreifer zwei andere Personen angreift.
Der Angriff muss tätlich, also ernst gemeint, und feindselig sein. Nicht ausreichend sind Drohungen, lies dazu unseren Blog-Artikel “Gefährliche Drohung – einfach erklärt” durch, oder das Anfeuern. Bei einem solchen Angriff reicht für die Strafbarkeit bereits eine leichte Körperverletzung des Opfers aus. Das heißt es muss zu einer leichten oder schweren Körperverletzung kommen oder zum Tod einer Person.
In diesem Absatz geht es um Schlägereien und Angriffe mehrere in Sicherheitsbereichen von Sportgroßveranstaltungen im Sinne des §49a SPG. Das Besondere ist, dass die Strafbarkeit an keinen Eintritt einer leichten oder schweren Körperverletzung gebunden ist. Zu “Sportgroßveranstaltungen” gibt es zwar keine Legaldefinition, jedoch wird in diesem Kontext die voraussichtliche Besucheranzahl eine große Rolle spielen.
Die Regelung “Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu bestrafen.” umfasst insbesondere Friedensstifter und Samariter, die infolge ihrer Schlichtungs- oder Hilfeleistungsversuche in feindseliger Weise tätig geworden sind.
Fun Fact: In Deutschland gibt es auch einen Teilnahmedelikt, nämlich den §315d deutsches Strafgesetzbuch, welcher “Verbotene Kraftfahrzeugrennen” heißt und das Problem der Straßenrasereien und Wettrennen in den Fokus legt.
Möchtest du mehr zum Thema Strafrecht erfahren? Besuche weitere Artikel auf GesetzeFinden.at, wie zum Beispiel die “§107c Strafgesetzbuch – einfach erklärt”, “§57 Strafgesetzbuch – einfach erklärt” und “§170 Strafprozessordnung – einfach erklärt”.