WWFSG 1989
(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann neben der Förderung nach § 3 ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes in Höhe von 150 Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 57,41 Euro je Quadratmeter Nutzfläche begehrt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle getretenen Index.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist ab der Vermietung der Wohnungen mit 0,70 Euro je Nutzwerteinheit und Monat in halbjährlichen Pauschalraten, Rückzahlungstermine 1. Mai und 1. November, zurückzuzahlen. Der monatliche Rückzahlungsbetrag ist solange nicht zu leisten, als die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nach der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nicht überschritten werden; werden die für die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens im Ausmaß von 7,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten ausschlaggebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten, beträgt der monatliche Rückzahlungsbetrag 0,35 Euro je Nutzwerteinheit. Familieneinkommen und Haushaltgröße sind alle 5 Jahre ab Gewährung des Darlehens zu überprüfen.
(3) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. Mai und 1. November zu entrichten.
(4) Der monatliche Rückzahlungsbetrag gemäß Abs. 2 und die Verzinsung gemäß Abs. 3 dürfen neben dem Betrag gemäß § 3 Abs. 4 begehrt werden.
§ 6 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 6
…zur Sicherung allfälliger Ansprüche des Landes beigebracht wird. (7) Zwecks Sicherstellung der Grundkosten- und Kaufpreisangemessenheit gemäß § 5 Z 1 und 4 WWFSG 1989 ist vor Zusicherung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich des Anteils an zu fördernden Wohnungen und…
§ 14 Zuschüsse
…Zuschüsse § 14. (1) Bei Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 können Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden kann. Die Zuschußleistung ist in…
§ 16 Bürgschaft
…§ 16. (1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für ein zur Finanzierung eines Bauvorhabens erforderliches Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 übernehmen. Im Falle eines Hypothekardarlehens hat der Schuldner sich zu verpflichten, im Rang vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu Grunde liegenden…
§ 35 Förderungswerber
…Liegenschaftseigentümer, dem Bauberechtigten, der Eigentümergemeinschaft gemäß Wohnungseigentumsgesetz 2002 bei Vorliegen eines gültigen Mehrheitsbeschlusses für die Durchführung der betreffenden Sanierungsmaßnahmen oder dem nach § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14c Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bestellten Verwalter, 2. bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen dem Liegenschaftseigentümer, dem…
§ 3 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 3 Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
…Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 6a errichteten Mietwohnungen dürfen 1. bei mindestens einem Drittel der Mietwohnungen die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel den in § 6 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht übersteigen; 2. bei den restlichen Mietwohnungen die gemäß…
§ 6a
…nach § 1 Abs. 2 – beträgt, b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. …
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 12 Förderung von Sockelsanierungen an und in Gebäuden
…§ 12. (1) Die Förderung für die Finanzierung von Sockelsanierungsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 erfolgt, sofern mindestens 30 vH der Wohnnutzfläche im Bestand durch Errichtung, Umstellung oder Nachrüstung der gebäudetechnischen Systeme auf hocheffiziente alternative Energiesysteme wohnungsinnenseitig verbessert werden…
§ 14 Förderung von Totalsanierungen
…§ 14. (1) Die Förderung von Totalsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989 erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes mit einer Laufzeit von 20 Jahren in Höhe von 1. 1.250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche…
§ 16 Förderung von Heimen
…§ 16. (1) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen im Sinne des § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann ein Landesdarlehen in Höhe von 1.050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 40 vH der förderbaren Gesamtbaukosten…
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