WWFSG 1989
(1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Z 11 WWFSG 1989.
(2) § 3 Abs. 3 und § 9 sind sinngemäß, § 1 ist bei Eigenheimen nicht anzuwenden.
(3) Bei der Errichtung von Eigenheimen auf Pachtgründen kann die Förderung auch nach § 12 erfolgen.
§ 11 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 11 Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
… 11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § …
§ 14 Endabrechnung
…§ 14. Ausgenommen bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß §§ 5, 11, soweit Eigenheime betroffen sind, und 12 hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die tatsächlichen Gesamtbaukosten unter Bedachtnahme auf die von den Nutzern der Wohnungen erbrachten…
§ 16 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…2 Abs. 3 der Neubauverordnung 2007 ist für vor dem 31. Dezember 2007 eingebrachte Anträge auf Förderungen nach den §§ 11 und 12 nicht anzuwenden. (5) Die §§ 3 Abs. 1, 6a Abs. 1 Z 2 lit. a) und…
§ 11 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 11 Begünstigte Personen
…Begünstigte Personen § 11. (1) Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Begünstigt ist eine Person, 1. welche die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende…
§ 9 Förderungswerber
…einem Bauträger gemäß lit. a bis c übertragen, 3. für die Errichtung von Kleingartenwohnhäusern: den Nutzungsberechtigten, sofern es sich um begünstigte Personen (§ 11) oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 handelt. (2) entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024…
§ 13
…an ungeförderten oder gefördert sanierten Wohnungen, die auf Grund ihrer Entfernung zur Wiener Arbeitsstätte des Förderungswerbers bzw. einer begünstigten Person im Sinne des § 11 auf Dauer gesehen ungeeignet sind, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet zu werden, müssen nicht aufgegeben werden; 4. der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs…
§ 19
…wurde, 2. die Empfängerin oder der Empfänger des Eigenmittelersatzdarlehens kein Recht mehr an der geförderten Wohnung hat oder diese nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 benützt, 3. sowohl der auf die Wohnung entfallende Anteil des Förderungsdarlehens des Landes gekündigt oder zurückgezahlt wurde als auch…
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 5a Begünstigte Personen
…§ 5a. Förderungen gemäß § 19a dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß § 20 dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß § 11 Abs. …
§ 17 Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb einzelner Wohnungen
…§ 17. (1) Für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 37 Z 7 bis 11 und 13 WWFSG 1989 kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 200 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 35 vH der…
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