§ 3 Reduzierte Gebührensätze
In Kraft seit 12. August 2020
Up-to-date
(1) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(2) Der Gebührensatz gemäß Abs. 1 ist auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
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