(1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, § 11 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012) um mehr als das Zehnfache übersteigt.
(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 20fache übersteigt.
(3) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Neunfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert (§§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018, und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012) um mehr als das 40fache übersteigt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmerinnen oder die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden