Art. 1 § 3 § 3.
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen | |
a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 | EUR 60,00; |
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 | EUR 140,00. |
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