Vorwort
Artikel I
Art. 1 § 1 § 1.
Art. 1 § 1 Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard | EUR 837,76. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b fallen | EUR 209,44; |
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen | EUR 113,10. |
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 628,32. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: | |
a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen | EUR 157,08; |
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben | EUR 84,82; |
c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen | EUR 56,55. |
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 418,88. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 104,72. |
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 226,20. |
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt | EUR 415,72. |
Art. 1 § 2 § 2.
Art. 1 § 2 Mietbeihilfenobergrenzen
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: | |
1. bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern | EUR 313,10; |
2. bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern | EUR 328,27; |
3. bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern | EUR 347,77; |
4. ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern | EUR 366,19. |
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. |
Art. 1 § 3 § 3.
Art. 1 § 3 Einkommensfreibeträge
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen | |
a) bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 | EUR 60,00; |
b) bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72 | EUR 140,00. |
Art. 1 § 4 § 4.
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.
Art. 1 § 5 § 5.
Das Taschengeld gemäß § 17 Abs. 3 WMG beträgt EUR 125,66.
Artikel II
Art. 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2015 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 4/2015, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2014 und vor 1. Jänner 2016 ereignet haben.