§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Der dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Wiener Krankenanstaltenplan 2019 (WKAP 2019) gilt für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987).
(2) Hinsichtlich Nicht-Fondskrankenanstalten stellt der WKAP 2019 eine Empfehlung dar.
(3) Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) in der Fassung vom 29. Juni 2018 vorgesehenen Qualitätskriterien sind für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) verbindlich.
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