Vorwort
(1) Der dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Wiener Krankenanstaltenplan 2019 (WKAP 2019) gilt für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987).
(2) Hinsichtlich Nicht-Fondskrankenanstalten stellt der WKAP 2019 eine Empfehlung dar.
(3) Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) in der Fassung vom 29. Juni 2018 vorgesehenen Qualitätskriterien sind für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) verbindlich.
Das Planungsgebiet des WKAP 2019 umfasst die Katasterfläche von Wien, wobei bestehende Wechselbeziehungen mit dem Umland von Wien in der Planung berücksichtigt sind.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Wiener Krankenanstaltenplan 2013 (WKAP 2013) erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 17/2013 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/2017, außer Kraft.
Anhänge
Anhang APDFAnhänge
Anhang A Tabelle 1PDFAnhänge
Anhang A Tabelle 2PDFAnhänge
Anhang BPDFAnhänge
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