Vorwort
Wiener Krankenanstaltenplan 2019 (WKAP 2019)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Wiener Krankenanstaltenplan 2019 (WKAP 2019) gilt für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987).
(2) Hinsichtlich Nicht-Fondskrankenanstalten stellt der WKAP 2019 eine Empfehlung dar.
(3) Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) in der Fassung vom 29. Juni 2018 vorgesehenen Qualitätskriterien sind für Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) verbindlich.
§ 2 Planungsgebiet
Das Planungsgebiet des WKAP 2019 umfasst die Katasterfläche von Wien, wobei bestehende Wechselbeziehungen mit dem Umland von Wien in der Planung berücksichtigt sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der der Wiener Krankenanstaltenplan 2013 (WKAP 2013) erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 17/2013 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/2017, außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anhang APDFAnl. 2
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Anhang A Tabelle 1PDFAnl. 3
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Anhang A Tabelle 2PDFAnl. 4
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Anhang BPDFAnl. 5
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