§ 1
In Kraft seit 04. Juni 2016
Up-to-date
Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.
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