LandesrechtWienVerordnungenWiener Brennstoffverordnung

Wiener Brennstoffverordnung

WBV
In Kraft seit 04. Juni 2016
Up-to-date

§ 1

Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.

§ 2

Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik:

Art Brenn- bzw. Kraftstoff technische Anforderungen
Gasförmige fossile Brennstoffe Erdgas handelsübliches Erdgas
Flüssiggas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Flüssige fossile Brennstoffe Heizöl extra leicht schwefelfrei höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl leicht höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung
Heizöl mittel höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brennstoffe Stückholz und Rinde naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)
Holzhackgut ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz
Holz- und Rindenpellets ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde
biogene Heizöle ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie
Sonstige soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Flüssige fossile Kraftstoffe Dieselkraftstoff höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige biogene Kraftstoffe Biogene Kraftstoffe ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

§ 3

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/417/A).

§ 4

Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft.