LandesrechtTirolVerordnungenEnergieausweisdatenbankverordnung, Tiroler – TEADBV 2022§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 20. Dezember 2022
Up-to-date

(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

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