§ 3 Übermittlung der Daten nach dem GWR-Gesetz — TEADBV 2022
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
§ 3 TEADBV 2022 · TEADBV 2022 · Energieausweisdatenbankverordnung, Tiroler
§ 3 Übermittlung der Daten nach dem GWR-Gesetz
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln. (2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer…
Rückverweise