§ 3 § 3
In Kraft seit 20. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
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