(1) Wohnbauförderungsmittel gemäß § 4 S.WFG 2025 können verwendet werden:
1. als Investitionsmittel für Mehrkosten bestimmter Zusatzqualitäten und Innovationen;
2. für Sondierungen und Vorbereitungsarbeiten im Planungsprozess;
3. für die Erforschung von Wohnungs- und Wohnbauproblemen, die für das Land Salzburg spezifisch sind, sowie für eine Beteiligung an sonstigen Wohnbauforschungsvorhaben;
4. für Expertisen oder Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Wohnbauförderung und Wohnbauforschung sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Wohnungswesens (Einrichtung einer Wohnbaudatenbank für Wohnungssuchende udgl).
(2) Die Auswahl der Projekte und die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Landesregierung. Dabei können verbindliche Vorgaben insbesondere zu Jahresschwerpunkten, Zeitrahmen der Projekte, Zielgrößen und Ergebnisveröffentlichungen vorgegeben werden. Die Bewertung der eingereichten Projekte kann unter Beiziehung von Sachverständigen erfolgen.
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