§ 25 Befristung, Auszahlung und Steuerung
In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Die (erweiterte) Wohnbeihilfe ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Erfolgt die Berechnung aufgrund einer bestehenden Berechnung der Sozialunterstützung (§ 11 Abs 2 S.WFG 2025), ist die (erweiterte) Wohnbeihilfe auf höchstens sechs Monate zu befristen.
(2) Eine Auszahlung erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 5 € erreicht wird. Dies gilt auch, wenn um Änderung der (erweiterten) Wohnbeihilfe angesucht wird.
(3) Erfordern Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel eine Reihung der Förderansuchen (§ 2 S.WFG 2025), so hat diese nach Maßgabe der Zumutbarkeit zu erfolgen.
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